AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Fahrzeuge, Maschinen, Geräte
und sonstige Bedarfsgegenstände sowie deren Reparatur
der Rieser Agrartechnik GmbH, Nördlingen

I. Geltungsbereich und Form

  1. Für alle Angebote und Verträge über den Verkauf von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und sonstigen Bedarfsgegenstände sowie Ersatzteilen und Austauscheinheiten (nachstehend „Waren“), die Durchführung von Reparaturdienstleistungen abseits der Mängelgewährleistung (nachstehend „Reparaturen“) sowie sonstiger hier genannter Leistungen durch die Rieser Agrartechnik GmbH (nachstehend „Rieser Agrartechnik“) sind diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend „AVB“) maßgeblich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern ein Vertrag unter Geltung dieser AVB den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, gelten diese AVB ohne Rücksicht darauf, ob Rieser Agrartechnik diese beweglichen Sachen selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
  2. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachstehend „Kunde“; Rieser Agrartechnik und der Kunde nachstehend gemeinsam auch „Parteien“ genannt) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Rieser Agrartechnik ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Rieser Agrartechnik in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
  3. Diese AVB gelten gegenüber
    1. einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages mit Rieser Agrartechnik in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) und
    1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Diese AVB gelten nicht gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass der Kunde entgegen seiner Erklärung Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, ist Rieser Agrartechnik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann Rieser Agrartechnik eine angemessene Entschädigung für die bereits erbrachten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

  • Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Annahme des Kunden (bzw. falls der Kunde uns das Angebot auf Abschluss eines Vertrages unterbreitet, im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots) gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Rieser Agrartechnik in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  • Für Fahrzeuge mit Telematik sowie Verträgen, bei denen der Kunde Rieser Agrartechnik mit der Einrichtung und Verwaltung eines digitalen Flottenmanagements beauftragt, gilt ergänzend Ziff. XIII. dieser AVB.

II. Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag kommt in der Regel mit der auf eine Bestellung, einen Auftrag oder ein Angebot des Kunden bezogenen, schriftlichen Auftragsbestätigung durch Rieser Agrartechnik zustande. Bietet Rieser Agrartechnik dem Kunden Lieferungen und Leistungen an, kommt der Vertrag mit einer mit dem Angebot übereinstimmenden Annahme des Kunden zustande (beide Varianten der „Vertragsschluss“), wobei die Annahme nur innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des Angebots beim Kunden erklärt werden kann. Ist dem Kunden für die Annahme des Angebots eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande. Im Falle einer nicht fristgerechten oder nicht übereinstimmenden Annahme durch den Kunden gilt diese Annahme als neue Bestellung des Kunden gegenüber Rieser Agrartechnik und ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung von Rieser Agrartechnik zustande.
  2. Dient der Kauf der Waren dem Weiterverkauf der Waren durch den Kunden an Verbraucher, so ist Rieser Agrartechnik hierüber vor Vertragsschluss schriftlich zu informieren.

III.  Lieferungen und Leistungen

  1. Die vertraglichen Verpflichtungen von Rieser Agrartechnik ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot in Verbindung mit diesen AVB. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und soweit sie nicht die branchenüblichen Toleranzen überschreiten.
  2. Nebenabreden und Änderungen sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Die Spezifikationen zu Waren von Rieser Agrartechnik z.B. in Werbung, Datenblättern, Katalogen, Internetpräsenzen und zu einem etwaigen Angebot gehörenden Unterlagen (nachstehend „Rieser Agrartechnik-Wareninformationen“) wie z.B. Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben wie Geschwindigkeiten, Brennstoffverbrauch und Bedienungskosten sind ca.-Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.
  3. Rieser Agrartechnik-Wareninformationen, Kostenangaben, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung von Rieser Agrartechnik genutzt werden (außer für die Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung der Ware) oder kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekanntgegeben werden. An sämtlichen Unterlagen behält sich Rieser Agrartechnik die Urheberrechte vor.
  4. Rieser Agrartechnik behält sich Konstruktions- und Formänderungen der Ware während der Lieferfrist vor, sofern nicht die Ware unter Berücksichtigung der mitgeteilten Verwendung eine grundlegende Änderung erfährt.

IV. Preise und Zahlungen

  1. Es gelten, vorbehaltlich Ziff. IV.2., die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Diese Preise verstehen sich im Hinblick auf Waren FCA „Lieferwerk“ (Incoterms 2020) zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. „Lieferwerk“ im Sinne dieser AVB meint denjenigen Standort von Rieser Agrartechnik, welches gemäß der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot die Waren zur Abholung oder zum Versand bereitstellt.
  2. Für durch Rieser Agrartechnik zu versendende Waren (nachstehend „Versendungskauf“) trägt der Kunde, soweit nicht anders vereinbart, die Transportkosten ab Lieferwerk oder ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Die Kosten für Transport und etwaige Versicherungen werden dem Kunden entweder durch den von Rieser Agrartechnik beauftragten Transportdienstleister in Rechnung gestellt, sofern der Kunde bei diesem ein Vertragskonto besitzt, oder durch Rieser Agrartechnik abgerechnet und in der Auftragsrechnung separat ausgewiesen.
  3. Liegt der Auftragswert unter EUR 50,00 so ist Rieser Agrartechnik berechtigt, EUR 10,00 Bearbeitungsgebühr zu berechnen.
  4. Sämtliche im Angebot von Rieser Agrartechnik enthaltenen Preise für Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und sonstige Bedarfsgegenstände (z.B. Zukaufteile/Zubehör, insbesondere Batterien, Lade- und Anbaugeräte) sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes (siehe aktuelles Angebotsdatum) kalkuliert. Den Parteien ist bekannt, dass sich Preise aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse erheblich verändern können und vereinbaren daher die folgende Preisgleitklausel:

Verändert sich der Erzeugerpreisindex „Erzeugerpreis gewerblicher Produkte – Produktgruppe GP09-2822: Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln“ (nachstehend „EPI“) im Zeitraum zwischen dem Monat des Vertragsabschlusses und dem Monat der Abhol-/Lieferbereitschaft i.S.v. Ziff. V.1. um mehr als 5 %, so ändert sich der Vertragspreises in gleicher Weise wie die prozentuale Änderung des EPI Der EPI kann auf der Seite des Statistischen Bundesamts abgerufen werden.

Übersteigt die hierdurch eintretende Preiserhöhung eine Relevanzschwelle von 10 % des vereinbarten Preises, kann der Kunde innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Anzeige über die Preiserhöhung in Schriftform vom Kaufvertrag zurücktreten.

  • Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung für Fahrzeuge, Maschinen und Geräte innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto und für Ersatz- und Austauschteile sowie Reparaturen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto an die auf der jeweiligen Rechnung genannte Bankverbindung von Rieser Agrartechnik zu leisten. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung sind vom Kunden zu tragen. Rieser Agrartechnik ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Reparatur ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Anzahlung durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Rieser Agrartechnik spätestens mit der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot.
  • Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen von Rieser Agrartechnik nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Rieser Agrartechnik anerkannt ist. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von Rieser Agrartechnik ist auf Gegenforderungen des Kunden beschränkt, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren oder, sofern sie aus anderen Rechtsverhältnissen resultieren, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Rieser Agrartechnik anerkannt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziff. IX.2. Satz 4 dieser AVB, unberührt.
  • Ansprüche des Kunden gegenüber Rieser Agrartechnik dürfen nicht abgetreten werden.
  • Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von Rieser Agrartechnik auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Rieser Agrartechnik nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Rieser Agrartechnik den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  • Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf einen Tag verkürzt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen braucht von Rieser Agrartechnik nur einmal jährlich angekündigt werden.

V. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt in Bezug auf Waren mit Vertragsschluss, allerdings nicht vor Eingang von durch den Kunden etwaig beizubringender Unterlagen, Genehmigungen, Informationen und/oder etwaig zu leistender Vorkasse oder Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware zur Übernahme FCA „Lieferwerk“ (Incoterms 2020) von Rieser Agrartechnik bereitsteht (nachstehend „Abholbereitschaft“) oder, bei einem Versendungskauf, die Ware zum Versand bereitsteht (nachstehend „Versandbereitschaft“) und dem Kunde die Abhol- bzw. Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung etwaiger Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
  2. Rieser Agrartechnik behält sich eine Anpassung der Lieferfrist vor, sofern nach Vertragsschluss auf Veranlassung des Kunden Änderungen in Bezug auf die vertragsgegenständliche Ware gewünscht werden.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener, unabwendbarer und unverschuldeter Ereignisse (z.B. Betriebsstörung, Störung der Telekommunikation, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo, Epidemien, Pandemien sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung, Auslieferung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Rieser Agrartechnik nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  4. Für den Fall, dass Rieser Agrartechnik eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, wird Rieser Agrartechnik den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Rieser Agrartechnik berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Rieser Agrartechnik unverzüglich erstatten.
  5. Wird die Abholung oder, bei einem Versendungskauf, der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungsbetrages, berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt, auf die die berechneten Kosten angerechnet werden. Der Kunde kann geringere Kosten für die Lagerung der Ware nachweisen. Rieser Agrartechnik ist jedoch berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.
  6. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Leistungserbringung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmen Fristen und Lieferzeiten. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen nach Maßgabe von Abschnitt XI. dieser AVB ausgeschlossen.

VI. Verpackung

  1. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist bei solchen Verpackungen ausgeschlossen, für die ein Duales System der Abfallbeseitigung oder ähnliches eingerichtet wurde (systembeteiligungspflichtige Verpackungen), das von der zulässigen Behörde nach dem Verpackungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung anerkannt ist. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit von Rieser Agrartechnik gemäß des Verpackungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen restentleert zu übergeben.
  2. Soweit Rieser Agrartechnik mit dem Kunden vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungspauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften des Verpackungsgesetzes gewährleistet.

VII. Gefahrenübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk, und zwar entweder indem die Ware an den Kunden selbst oder dessen Transportperson übergeben wird („Abholung“) oder an eine von Rieser Agrartechnik bestimmte Transportperson übergeben wird („Versand“). Es gilt die Lieferklausel FCA „Lieferwerk“ (Incoterms 2020). „Transportperson“ im Sinne dieser AVB meint jeden mit dem Transport der Ware Beauftragten (z.B. Transportunternehmen oder Spediteur) oder jede sonst zur Ausführung des Transports der Ware bestimmte Person oder Anstalt.
  2. Im Falle der Abholung und im Falle des Versands geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an den Kunden oder die Transportperson übergeben worden ist. Dies gilt ebenfalls, wenn Teillieferungen erfolgen oder Rieser Agrartechnik noch andere Leistungen (z.B. Einweisung) übernommen hat.
  3. Wenn zum festgelegten Termin die Abholung nicht erfolgt, so gilt Rieser Agrartechnik als zu einem Versand der Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden ermächtigt.
  4. Verzögert sich die Abholung oder, bei einem Versendungskauf, der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.
  5. Kommt der Kunde in Annahme- oder Zahlungsverzug oder lehnt er die Annahme der bestellten Ware ernsthaft und endgültig ab, so ist Rieser Agrartechnik berechtigt, nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  6. Abholbereite oder versendete Waren sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX. dieser AVB anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich sind.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Rieser Agrartechnik behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (nachstehend „gesicherte Forderung“) vor (nachstehend „Vorbehaltsware“). Dieser Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.
  3. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
  4. Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Kunde Rieser Agrartechnik unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder deren Gebrauch entgeltlich Dritten zu überlassen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung oder Gebrauchsüberlassung an Rieser Agrartechnik in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware (inkl. Mehrwertsteuer) oder in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von Rieser Agrartechnik zuzüglich 10 % ab, je nachdem, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weitergegeben wird und ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Rieser Agrartechnik nimmt die Abtretung an. Die unter Ziff. VIII.4. dieser AVB genannten Pflichten des Kunden gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.

Die Befugnis von Rieser Agrartechnik, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch wird Rieser Agrartechnik von der Befugnis erst Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Rieser Agrartechnik nicht nachkommt, ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt oder Rieser Agrartechnik den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziff. VIII.8. dieser AVB geltend macht. Ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs kann Rieser Agrartechnik verlangen, dass die Rieser Agrartechnik zustehenden Beträge von dem Forderungsschuldner auf ein von Rieser Agrartechnik benanntes Treuhandkonto eingezahlt werden. Rieser Agrartechnik kann auch verlangen, dass die Schuldner des Kunden Zahlungen an Rieser Agrartechnik leisten und der Kunde zu diesem Zweck Rieser Agrartechnik die Schuldner der abgetretenen Forderung namhaft macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und diesen Schuldnern die Abtretung offenlegt. Außerdem ist Rieser Agrartechnik in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.

  • Kann die Forderung aus der Weiterveräußerung im vorgenannten Umfang nicht abgetreten werden, weil die Forderung unter eine Kontokorrentabrede zwischen Kunde und dessen Kunden fällt, so gilt der Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis nach der Saldierung insoweit als abgetreten, als die Forderung aus der Weiterveräußerung nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten werden soll. Diese Sicherheit bleibt bis zur Tilgung der gesamten Forderungen des Kunden gegen den Dritten bestehen.
  • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Rieser Agrartechnik als Hersteller gilt. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Rieser Agrartechnik gehörenden Sachen durch den Kunden erwirbt Rieser Agrartechnik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware; sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rieser Agrartechnik berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist Rieser Agrartechnik berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. In diesem Fall ist der Ablauf der Lieferfrist gehemmt. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Rieser Agrartechnik diese Rechte nur geltend machen, wenn Rieser Agrartechnik dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  • Rieser Agrartechnik behält sich vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Kunden unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern.
  • Übersteigt der realisierbare Wert der Rieser Agrartechnik zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird Rieser Agrartechnik auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Rieser Agrartechnik freigeben.

IX. Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln, Verjährungsfrist für Sachmängel

  1. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die in dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat, sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und sie mit dem ggf. vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen (einschließlich Montage- und Installationsanleitungen) übergeben wurde (nachstehend „subjektive Anforderungen“). Sofern in Hinblick auf die Ware eine Montage durchzuführen ist, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie den subjektiven Anforderungen entspricht und die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder die Montage zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf der unsachgemäßen Montage durch Rieser Agrartechnik noch auf einem Mangel in der von Rieser Agrartechnik an den Kunden übergebenen Anleitung beruht. Subjektive Anforderungen sind nur dann für Rieser Agrartechnik verbindlich, soweit sie schriftlich in der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot vereinbart wurden. Soweit keine subjektiven Anforderungen vereinbart wurden, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den objektiven Anforderungen entspricht. „Objektive Anforderungen“ an die Ware werden in Abweichung zu § 434 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB ausschließlich durch die öffentlichen Äußerungen von Rieser Agrartechnik in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf https://rieser-agrartechnik.de (samt Unterseiten) veröffentlichten Typenblatt zu der vertragsgegenständlichen Ware begründet. Sofern dort für die vertragsgegenständliche Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Typenblatt veröffentlicht ist, entspricht die Ware den Objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet Rieser Agrartechnik eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziff. IX.1. ergibt.
  2. Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Mangel auf, umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Kunden nach Wahl von Rieser Agrartechnik die unentgeltliche Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) oder die unentgeltliche Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Rieser Agrartechnik ist berechtigt, den Ausbau der mangelhaften Sache und/oder den erneuten Einbau zu verweigern, wenn Rieser Agrartechnik ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war; Ziff. IX.5. dieser AVB bleibt hiervon unberührt. Rieser Agrartechnik ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Zur Vornahme aller nach dem billigen Ermessen von Rieser Agrartechnik notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde Rieser Agrartechnik stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder den Zugang zu dieser Ware zu ermöglichen, sonst ist Rieser Agrartechnik von der Nacherfüllung befreit.
  3. Rieser Agrartechnik haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Kunden mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 und ggf. § 381 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Ablieferung bzw. Auslieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Rieser Agrartechnik hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Ablieferung bzw. Auslieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Spätestens müssen Mängel jedoch zwölf Monate nach Ablieferung bzw. Auslieferung der Ware schriftlich angezeigt werden. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind unverzüglich, äußerlich nicht erkennbare Transportschäden innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung bzw. Auslieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrüge muss vom Kunden schriftlich mit den entsprechenden Dokumenten und Mustern sowie ggfs. Lichtbildern eingereicht werden. Rieser Agrartechnik ist nicht verpflichtet, Waren, die ihr ohne ihr vorheriges Einverständnis zurückgeschickt werden, zurückzusenden oder für ihre Aufbewahrung zu sorgen. Der Kunde darf Sachmängel nicht rügen, wenn sie unerheblich sind. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist Rieser Agrartechniks Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  4. Für Mängelrechte gelten, mit Ausnahme der in Ziff. XI.1 und XI.2 dieser AVB genannten Fälle und des Unternehmerrückgriffs aus einer Endlieferung an Verbraucher, für die die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten, die folgenden Verjährungsfristen:
    1. Für im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhandene Sachmängel der Fahrzeuge, Maschinen und Geräte leistet Rieser Agrartechnik jeweils für die Dauer von zwölf Monaten, längstens jedoch 2.000 Betriebsstunden Gewähr.
    1. Für die gelieferten Ersatz- und Austauschteile sowie für durchgeführte Reparaturen leistet Rieser Agrartechnik ebenfalls zwölf Monate, längstens jedoch 2.000 Betriebsstunden Gewähr.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang.

Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist, es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Ware. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer einer etwaig durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Für gebrauchte Waren wird keine Gewähr übernommen.

  • Rieser Agrartechnik trägt bzw. erstattet die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Dies gilt nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglichen Erfüllungsort verbracht wurde. Ist die Sache nicht mangelhaft, so kann Rieser Agrartechnik vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

Nachbesserungen und Reparaturen erfolgen nach Wahl von Rieser Agrartechnik bei Rieser Agrartechnik oder beim Kunden.

Vorbehaltlich des Abschnitts VIII. dieser AVB bleiben ausgetauschte Teile nach Wahl von Rieser Agrartechnik Eigentum des Kunden oder werden Eigentum von Rieser Agrartechnik. Findet die Nachbesserung bei Rieser Agrartechnik statt und sollen die ausgetauschten Teile Eigentum des Kunden bleiben, erfolgt die Rücksendung dieser Teile frachtfrei zugunsten des Kunden.

  • Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des Abschnitts XI. dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

Für Schäden, die durch

  1. Gewalteinwirkung,
    1. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
    1. Reparaturmaßnahmen durch nicht von Rieser Agrartechnik autorisiertes bzw. geschultes Personal,
    1. die Verwendung von Ölen und Betriebsmitteln mit ungeeigneten Spezifikationen und
    1. nicht von Rieser Agrartechnik gelieferte Teile

verursacht worden sind, leistet Rieser Agrartechnik keine Gewähr. Rieser Agrartechnik übernimmt weiterhin keine Gewähr für den Ausfall von oder Schäden an Verschleißteilen, die auf natürlichem Verschleiß beruhen.

  • Wenn durch Verschulden von Rieser Agrartechnik der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter vor oder nach Vertragsschluss liegender Beratung sowie infolge der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte IX. und X. dieser AVB.
  • Führt die vertragsgemäße Benutzung der unveränderten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird Rieser Agrartechnik auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Rieser Agrartechnik ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird Rieser Agrartechnik den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

Die genannten Verpflichtungen von Rieser Agrartechnik sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  1. der Kunde Rieser Agrartechnik unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    1. der Kunde Rieser Agrartechnik in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Rieser Agrartechnik die Durchführung der oben beschriebenen Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
    1. Rieser Agrartechnik alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und
    1. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht.
  2. Im Falle eines Unternehmerrückgriffs wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Kunde die Ware nach diesem Abschnitt IX. pflichtgemäß untersucht, jedoch keine Mängel schriftlich und fristgerecht angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar. Macht der Kunde Rückgriffsansprüche geltend, muss er sich Rieser Agrartechnik gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) zur Minimierung des tatsächlichen und finanziellen Aufwands der Gewährleistungsrechte des Vertragspartners umgesetzt. Ansprüche aus einem Unternehmerrückgriff sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Folgt der Unternehmerrückgriff aus der Endlieferung der Ware an einen Unternehmer, so haftet Rieser Agrartechnik nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten; Ziff. XI.5. dieser AVB gilt entsprechend.

In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Unternehmerrückgriff gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

  1. Rieser Agrartechnik ist, vorausgesetzt, die Ware verfügt über eine geeignete und betriebsbereite Empfangseinrichtung, berechtigt, Mängel in der in der Ware befindlichen Software per Remote-Zugriff durch Einrichten einer Funkverbindung („Over the Air“) zu beseitigen. Dies gilt auch für Updates der entsprechenden Software. Eine während dieses Vorgangs auftretende Einschränkung der Funktionsfähigkeit gilt nicht als Mangel.

X. Rücktritts- oder Minderungsrechte des Kunden, Folgen bei unberechtigtem Rücktritt

  1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Rieser Agrartechnik vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist Rieser Agrartechnik erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn Rieser Agrartechnik nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.
  2. Der Kunde kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Waren die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Kunden maßgeblich ist.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

  • Der Kunde hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,
    • wenn Rieser Agrartechnik eine schriftlich gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen eines Mangels im Sinne dieser Bedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Dabei ist die Frist zur Nacherfüllung so zu stellen, dass sie etwaige Bestell- und Lieferfristen für notwendige Ersatzteile für die Durchführung der Nachbesserung berücksichtigt oder
    • wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, wobei mindestens zwei Versuche einzuräumen sind.

In den vorgenannten Fällen kann der Kunde nach seiner Wahl statt des Rücktritts auch eine entsprechende Minderung des Kaufpreises erklären.

  • Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn die Ware noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet ist, ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Kunden maßgeblich ist.
  • Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Rieser Agrartechnik die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  • Verweigert der Kunde nach Vertragsschluss unberechtigt die Abnahme der Ware oder erklärt er ohne gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsgrund, den Vertrag nicht durchführen zu wollen, ist Rieser Agrartechnik nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Rieser Agrartechnik kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Rieser Agrartechnik bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

XI. Haftung

  1. Auf Schadensersatz haftet Rieser Agrartechnik – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Rieser Agrartechnik, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungserleichterungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    1. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist Rieser Agrartechniks Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Die sich aus Ziff. XI.1. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde (wobei in diesem Fall die Haftung auf den Umfang beschränkt ist, in dem die Beschaffenheitsgarantie die Absicherung des Kunden gegen den konkret eigetretenen Schaden gerade bezwecken sollte) und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Weitere Ansprüche, insbesondere Freistellungsansprüche und Ansprüche auf Ersatz indirekter Schäden bzw. Folgeschäden sind vorbehaltlich der Fälle in Ziff. XI.1. und XI.2. dieser AVB ausgeschlossen.
  5. Die sich aus diesem Abschnitt XI. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Rieser Agrartechnik nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie gegenüber gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Kunden.

XII. Lizenz

  1. Die in der Ware etwaig enthaltene Software („Embedded Software“) sowie deren Dokumentation, einschließlich und ohne Einschränkung aller Urheberrechte, Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse und anderer Rechte an geistigem Eigentum sind und bleiben das alleinige und ausschließliche Eigentum von Rieser Agrartechnik oder deren Lizenzgebern. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Rieser Agrartechnik gewährt dem Kunden eine widerrufliche, nicht exklusive, nicht-übertragbare Lizenz zum Verwenden der Software und der dazugehörigen Dokumentation. Diese Lizenz wird ausschließlich zur Verwendung der Ware gewährt. Ist der Kunde Wiederverkäufer, ist diesem eine Unterlizenzierung im Rahmen des Weiterverkaufs gestattet.
  2. Sofern selbständige Softwareprodukte („Standalone Software“) vertrieben werden, unterliegen diese gesonderten Lizenzbedingungen, die gesondert ausgewiesen sind und diesem Abschnitt XII. vorgehen.
  3. Der Kunde wird weder selbst noch durch Gestattung an Dritte (i) die Software für andere Zwecke kopieren oder verwenden, als unter Ziff. XII.1. oder in einem gesonderten Lizenzvertrag erlaubt; (ii) irgendeinen Teil der Software modifizieren, davon abgeleitete Werke erstellen, disassemblieren, entschlüsseln, dekompilieren oder zurückentwickeln, soweit und in dem Umfang, in dem die anwendbaren Gesetze anders lauten und/oder (iii) Eigentumshinweise (einschließlich Urheberrechts- oder Markenrechtshinweise) von Rieser Agrartechnik, ihren verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder ihren Lieferanten entfernen, verändern oder unkenntlich machen. Software wird dem Kunden in ihrem gegenwärtigen Zustand und ohne Zusicherung der durchgängigen Verfügbarkeit und, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, der Bereitstellung von Aktualisierungen sowie mit allen etwaigen Fehlern und Mängeln zur Verfügung gestellt.

XIII. Ergänzende Bestimmungen für Fahrzeuge mit Telematik und für das digitale Flottenmanagement

  1. Sofern der Kunde eine Ware mit Telematik oder sonstigen Softwarekomponenten erwirbt, gelten zusätzlich die jeweiligen Nutzungsbedingungen für Telematik bzw. die Softwarekomponenten des betreffenden Herstellers in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese sind auf www.gruma.de/agb/ unter “Telematik” abrufbar.
  2. Erwirbt der der Kunde von Rieser Agrartechnik eine Lizenz zur digitalen Flottenverwaltung auf den dafür eingerichteten cloudbasierten Online-Portalen der Fahrzeughersteller (z.B. „myLinde“) und beauftragt der Kunde Rieser Agrartechnik zugleich mit der Verwaltung dieser Portale, gilt folgendes:

Der Kunde gibt bei Abschluss des Lizenzvertrags alle notwendigen Erklärungen ab, die Rieser Agrartechnik zur Einrichtung des Zugangs des Kunden zu den jeweiligen Online-Portalen und deren Verwaltung in seinem Auftrag ermächtigen.

Rieser Agrartechnik wird den Kunden bei Abschluss des Lizenzvertrags insbesondere auf die jeweiligen Nutzungsbedingungen und sonstige Regelungswerke der Fahrzeughersteller für die jeweiligen Online-Portale im Rahmen des Vertragsschlusses hinweisen; der Kunde hat diese zu aktzeptieren. Die Nutzungsbedingungen und sonstige Regelungswerke der Fahrzeughersteller für die jeweiligen Online-Portale gelten im Rahmen des Lizenzvertrags sinngemäß auch im Verhältnis zwischen Rieser Agrartechnik und dem Kunden. Ziff. XVI. dieser AVB bleibt unberührt.

Der Kunde gewährleistet der Rieser Agrartechnik im Rahmen des Lizenzvertrags den uneingeschränkten Zugang zu den Online-Portalen. Der seitens Rieser Agrartechnik benannte Ansprechpartner für Digitale Lösungen erhält die mit der Rolle „Administrator“, „Bearbeiter“ o.ä. verbundenen Rechte, die es ihm ermöglichen, sämtliche für die Betreuung und Verwaltung der Plattform erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Alle weiteren von Rieser Agrartechnik hinzugefügten Personen erhalten ausschließlich die mit der Rolle „Viewer“, „Besucher“ o.ä. verbundenen eingeschränkten Rechte zur ausschließlichen Einsichtnahme in das Online-Portal.

XIV. Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren Datenschutzgesetze zu beachten und personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit diesen zur Erreichung des Vertragszwecks und der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verarbeiten. Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zum Thema Datenschutz sind unter https://rieser-agrartechnik.de/datenschutz/ abrufbar. Ergänzende Informationen und Vereinbarungen können produktbezogen notwendig werden und werden vor einer Datenverarbeitung mitgeteilt.

XV. Vertraulichkeit

  1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die ihm durch die mit Rieser Agrartechnik bestehende Vertragsbeziehung (die „Vertragsbeziehung“) bekannt werden, einschließlich Preisen, Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Informationen zu Erfindungen, Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und Gestaltungen (zusammenfassend nachfolgend „Informationen“) streng geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, auch nicht unter einer entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung mit diesen Dritten.

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) findet entsprechende Anwendung, wobei sämtliche dem Kunden im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, unter Beachtung von Ziff. XV.3. dieser AVB, als Geschäftsgeheimnis gelten. Der Kunde stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine von der Vertragsbeziehung betroffenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend den Regelungen dieses Abschnitts XV. zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Kunde wird dies Rieser Agrartechnik auf Wunsch auch schriftlich nachweisen.

  • Der Kunde verpflichtet sich, Informationen nur für Zwecke der jeweiligen Vertragsbeziehung zu verwenden, nicht kommerziell zu verwerten und nicht zum Gegenstand von gewerblichen Schutzrechten zu machen.
  • Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, für die der Kunde nachweist, dass sie ihm in rechtmäßiger Weise vor dem Empfang durch Rieser Agrartechnik bekannt waren, die der Öffentlichkeit vor dem Empfang durch Rieser Agrartechnik zugänglich waren, die der Öffentlichkeit nach dem Empfang durch Rieser Agrartechnik zugänglich werden, ohne dass der Kunde hierfür verantwortlich ist, und für solche Informationen, die dem Kunden zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Kunden dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht werden. Zuletzt entfallen die vorstehenden Verpflichtungen auch, wenn der Kunde gesetzlich dazu verpflichtet ist, Informationen in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren zu offenbaren.
  • Hinweise des Kunden auf mit Rieser Agrartechnik bestehende Geschäftsbeziehungen zu Werbezwecken sind unzulässig.
  • Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt mit ihren Einschränkungen über den Zeitpunkt der wechselseitigen Erfüllung des jeweiligen zwischen Rieser Agrartechnik und einem Kunden geschlossenen Vertrag hinaus für weitere zehn Jahre, sofern sich eine darüberhinausgehende Geheimhaltungsverpflichtung nicht aus gesetzlichen Regelungen ergibt.

XVI. Anwendbares Recht; Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Privatrechts Anwendung.
  2. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, ist der jeweilige Sitz der vertragsschließenden Gesellschaft (Rieser Agrartechnik GmbH, Nördlingen). Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Rieser Agrartechnik ist auch berechtigt, das für den Kunden zuständige Gericht zu wählen.
  3. Der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten der Parteien ist das jeweils gewählte Lieferwerk und im Übrigen der jeweilige Sitz der vertragsschließenden Gesellschaft (Rieser Agrartechnik GmbH, Nördlingen), sofern Rieser Agrartechnik und der Kunde nicht schriftlich einen anderen Erfüllungsort vereinbart haben.

Stand 08/2026

WEITERES

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB):
Die Rieser Agrartechnik GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Link zur Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/